Nächster Termin:
13. Mai 2012
Maiandacht Offhausen
"TonARtisten"

Satzung Chorgruppe Druidenstein e.V.


Präambel

In dem Bewusstsein, als Gemeinschaft gleich gesinnter Menschen in einem Chorensemble gemeinsam zu singen, in dem Bestreben, geistliche und weltliche Werke der Chormusik einzustudieren, aufzuführen und zu erleben, und mit dem Selbstverständnis, durch die Musik jenseits aller sozialen, sprachlichen und staatlichen Grenzen auch dem Bewusstsein musikalisch kultureller Verbundenheit, dem Respekt vor kultureller Vielfalt und der Stärkung gegenseitiger Achtung der Menschen zu dienen, haben wir Folgendes beschlossen:


§ 1 Name und Sitz des Vereins - Geschäftsjahr
a) Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Chorgruppe Druidenstein“ mit dem Zusatz e.V.
b) Er hat seinen Sitz in Kirchen-Offhausen und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
c) Der Verein führt die Tätigkeit des früheren Männergesangvereins und GV „Liederkranz“ Offhausen, gegründet 09. August 1885, fort.
d) Der Verein „Chorgruppe Druidenstein“ e.V. besteht aus einem Gemischten Chor (gegründet 1885) und einem Gemischten Chor für moderne Chormusik (gegründet 03.09.2007). Die Chöre können sich eigene Namen geben. Es können weitere Chöre gegründet werden.
e) Der Verein ist Mitglied des Kreis-Chorverbandes Altenkirchen e.V. (KCV AK) und des Chorverbandes Rheinland-Pfalz (CV RLP) im Deutschen Chorverband e.V. (DCV).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Erarbeitung, Aufführung und Pflege von Chormusik.
b) Weiter stellt sich der Verein mit seinen Aktivitäten auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
c) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
g) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
h) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder
a) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede Person sein, die die notwendige menschliche Eigenschaft mitbringt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selber zu singen.
b) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
c) Mit der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
d) Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, in dem alle Vereinsmitglieder erfasst sind.
Die Ehrung von Mitgliedern oder sonstigen Personen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein und/oder das Chorwesen, sowie anlässlich von Mitgliedsjubiläen oder aus persönlichen Anlässen regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Zu a): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer fünfzehntägigen Kündigungsfrist zum Monatsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Zu b): Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.


Zu c): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschrieben Brief bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und musikalischen Veranstaltungen des Chores teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessenen Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (E-Mail).

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.
3. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schrift-/Protokollführer protokolliert. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden (oder Stellvertreter) und Schrift-/Protokollführer unterschrieben werden.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
5. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
7. Nicht singende Mitglieder haben kein Stimmrecht in musikalischen Angelegenheiten.
8. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;
c) Entgegennahme der Jahresabrechnung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung und Aktualisierung der Beitrags- und Ehrenordnung;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
j) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/der Chorleiter/s/Chorleiterin.
l) Die Mitgliederversammlung trifft alle wichtigen Beschlüsse innerhalb des Vereins, soweit dieses Recht nicht auf den Vorstand übertragen wird.
m) Die Versammlung behandelt alle frist- und formgerecht eingebrachten Anträge und stimmt über sie ab.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form und begründet beim Vorstand einzureichen.

Alle Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schrift-/Protokollführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.
Eine Abschrift soll jedem Chormitglied zugänglich gemacht werden.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem erweiterten Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Kassenführer/in
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der/die Schrift-/Protokollführer/in,
b) der/die Pressereferent/in
c) je ein/e Sprecher/in der Chöre

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Die Chorsprecher werden von den Aktiven der jeweiligen Chöre auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, jährlich wechselnd, von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wahlmodus:
Erstes Jahr: Vorsitzende/r und Kassenführer/in
Zweites Jahr: 2. Vorsitzende/r – Schriftführer/in – Pressereferent/in

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aus besonderen Gründen und Anlässen können auf Wunsch des Vorstandes zusätzliche Beisitzer durch die Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

§ 10 Chorleitung
a) Die Chorleiter der Chöre werden durch den Vorstand berufen und sind nicht Arbeitnehmer und Mitglieder des Vereins.
b) Den Umgang Chor/Chorleiter/in regelt der „Chorleitervertrag“.

§ 11 Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
b. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
c. Nach Beendigung der Liquidation oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Kreischorverband Altenkirchen e.V. (ehemals "Sängerkreis Altenkirchen e.V.") mit Sitz in Betzdorf.
d. Gegenstände, die sich nicht im Eigentum des Vereins befinden, unterliegen nicht der Verteilung nach Abs. c, sondern werden ihren Eigentümern zurückgegeben.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2008 beschlossen worden und tritt nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur in Kraft.
Der § 11 ist in seiner Neufassung in der Mitgliederversammlung am 11. Aug. 2008 beschlossen worden.

Der §11 Abs. c, ist in seiner Neufassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Januar 2009 beschlossen worden.

Die Vorstandschaft erlässt eine Beitragsordnung und eine Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13 Übergangsregelung
Nach Inkrafttreten dieser Satzung bleibt der derzeitig amtierende Vorstand bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl im Amt.


57548 Kirchen, den 16. Januar 2009


Eingetragen im Vereinsregister unter der Nr.: VR20332 am 23. Okt. 2008
Letzte Eintragung am 9. Februar 2009 (Vorstandänderungen)
Satzung